Eine Versicherungsgesellschaft kann bei Verletzung der vertraglichen vereinbarten Anzeigepflicht
als auch bei arglistiger Täuschung seitens
des Versicherungsnehmers den entsprechenden Versicherungsvertrag anfechten
und bestreiten.
Durch eine Anfechtung wird der Versicherungsvertrag von Anfang an als ungültig erklärt.
Beratung zur Lebensversicherung
vermitteln wir Ihnen hier...
Zurück zum Versicherungslexikon