Durch Prämienvorauszahlung hinterlegt der Versicherungsnehmer ein verzinsliches Guthaben bei einem Versicherungsunternehmen.
Die Zulage wird bei Fälligkeit vom Beitragsdepot eingezogen. Der berechtigte Höchstbetrag des Depots ist die Gesamtsumme aller künftigen Beiträge abzgl. der Zinsen.
Ein Beitragsdepot für den gesamten Versicherungszeitraum vom Einmalbeitrag zu differenzieren, da zwar Zinsen auf das Beitragsdepot als Zinseinkünfte zu versteuern sind, die Ablaufleistung der Versicherung jedoch nicht der Kapitalertragsteuerpflicht unterliegt, im Falle dass die Mindestlaufzeit (sowie auch andere steuerliche Vorgaben) eingehalten werden.
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