Die AHV - staatliche Altersvorsorge

Die erste Säule der Schweizer Vorsorge wird durch die AHV gebildet. In ihr sind alle Personen eingeschlossen, die in der Schweiz wohnhaft sind. Weiterhin sind Bürger inbegriffen, die in der Schweiz berufstätig sind, ganz gleich, ob Schweizer Staatsbürger oder Ausländer. Für erwerbstätige Bürger beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach dem 17 Geburtsjahr. Alle anderen Teile der Bevölkerung sind ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Beitragspflicht endet mit dem erreichen des 65. Lebensjahres bei Männern und dem 64. Lebensjahr bei Frauen.

Einige Besonderheiten zur Beitragspflicht seien hier noch genannt:
Ehepartner, die nicht erwerbstätig sind bleiben beitragspflichtig. Nur wenn der Ehepartner den doppelten Betrag des Mindestbeitrages einzahlt entfällt die Beitragszahlung in die stattliche Vorsorge.

Im Falle eines vorgezogenen Zugriffs auf die AHV Leistung (z.B. Frühpension) werden weiterhin Beiträge als Nichterwerbstätiger fällig.

Wenn nach dem Erreichen des AHV Bezugsalter noch bezahlte Tätigkeiten ausgeführt werden, so gilt ab einem Freibetrag Beitragspflicht. Der Freibetrag liegt für Selbstständigen bei 1680 Franken pro Monat und Angestellte zahlen ab 1400 Franken pro Monat.

Vorsorge Ausweis der AHV

Mit der Aufnahme der ersten Arbeitsstellen, werden Bürgerinnen und Bürger von der stattlichen Vorsorgeinstitution AHV erfasst und bekommen den sogenannten AHV – Ausweis als Dokument ausgehändigt.

Dieser, mit persönlichen Daten ausgefüllte Ausweis, muss immer der zuständigen Behörde vorgelegt werden und dokumentiert so die Beitragszahlung. Die Lohnausweise sollten alle Bürgerinnen und Bürger sorgfältig aufbewahren, dienen sie doch dem Nachweis der Tätigkeiten und bitten so doppelte Sicherheit.

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